Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen

Frank Müller, Jutta Schwerdle
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

3.1.1 Zwölftelung des Urlaubs

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres steht dem Beschäftigten für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis Bestand hatte, ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

– Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahres

 
Praxis-Beispiel

Zwölftelung des Urlaubs bei Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs

Der Beschäftigte hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Das Arbeitsverhältnis endet durch Auflösungsvertrag zum 15. Juni. Es besteht Anspruch auf 5/12 = 12,5, aufgerundet 13 Tage Urlaub. Der Juni bleibt unberücksichtigt.

– Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres

Scheidet ein Beschäftigter, der mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis steht, in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, steht ihm mindestens der gesetzliche Urlaub nach BUrlG von 20 Tagen zu (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). Sie müssen also eine Vergleichsberechnung durchführen zwischen dem gezwölftelten Tarifurlaub und dem gesetzlichen Mindesturlaub.

 
Praxis-Beispiel

Vergleichsberechnung bei Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres

Das Arbeitsverhältnis des seit mehr als 6 Monaten beschäftigten B mit einem Anspruch auf 30 Tage Urlaub endet durch Auflösungsvertrag zum 31. Juli.

Die Zwölftelung des Tarifurlaubs nach § 26 Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H ergibt 7/12 von 30 Tagen = 17,5, aufgerundet 18 Urlaubstage. Sie ist für den Beschäftigten ungünstiger als der nicht gezwölftelte Mindesturlaub nach BUrlG. Dem Beschäftigten stehen mindestens 20 Urlaubstage zu.

Der Beschäftigte hat den zustehenden Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.

Kann der Urlaub beispielsweise wegen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe oder Krankheit nicht rechtzeitig genommen werden, so ist er abzugelten ((Rest-)Urlaub abgelten).

3.1.2 Zu viel genommener Urlaub

Hat der Beschäftigte vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu viel Urlaub in Anspruch genommen, so ist zu unterscheiden:

– Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahres

 
Hinweis

Keine Rückforderung des Urlaubsentgelts für zu viel gewährte Urlaubstage

Das Urlaubsentgelt für die zu viel gewährten Urlaubstage kann nicht zurückgefordert werden, wenn

  • der Beschäftigte mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis stand und somit die Wartezeit erfüllt hat und
  • in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
 
Praxis-Beispiel

Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs

Der seit 3 Jahren in der Einrichtung beschäftigte C nimmt im Januar und Februar seinen gesamten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Aus dem Urlaub heraus schickt der dem Arbeitgeber seine Kündigung zum 31.3., sodass aufgrund der Zwölftelungsregelung nur 8 Urlaubstage zustehen würden.

Das Urlaubsentgelt für die zu viel gewährten 22 Urlaubstage kann nicht zurückgefordert werden.

Der Beschäftigte muss sich jedoch den zu viel genommenen Urlaub in einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis anrechnen lassen.

– Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres

Das Rückforderungsverbot hinsichtlich zu viel gewährter Urlaubstage greift nur bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte. Somit kann bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte das Urlaubsentgelt für zu viel gewährten Urlaub zurückgefordert werden (§ 812 Abs. 1 BGB). Dies gilt allerdings nur hinsichtlich der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubstage (Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen).

 
Praxis-Beispiel

Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres

Das Arbeitsverhältnis endet durch Auflösungsvertrag zum 31.7. Der Beschäftigte hat 30 Tage Urlaub genommen. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen dem Beschäftigten 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub zu. Das Urlaubsentgelt für die zu viel gewährten 10 Urlaubstage kann zurückgefordert bzw. mit noch ausstehenden Entgeltansprüchen verrechnet werden.

3.1.3 Sonderfälle der Urlaubsberechnung

Besonderheiten bestehen, wenn der Beschäftigte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses längere Zeit arbeitsunfähig war. Unter Umständen sind Resturlaubsansprüche aus Vorjahren zu berücksichtigen (Einzelheiten Beitrag Urlaub, sowie Lexikonstichwort Urlaub).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    2.211
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    1.299
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    1.211
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    1.115
  • Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 3 § 14 TVöD
    1.029
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    932
  • Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt
    924
  • Entgelt / 3.4.2.6 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
    908
  • Überstunden/Mehrarbeit
    885
  • Jubiläumsgeld
    825
  • Sonderurlaub
    817
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2 Sozial- und Erziehungsdienst-Zulage
    767
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    735
  • Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
    679
  • Entgelt / 4.1.1 Stufenlaufzeitverkürzung
    658
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    615
  • Zulagen / 4.1 Die Regelung des TVöD
    607
  • Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit
    592
  • Dienstreise / 9 Arbeitszeit bei Dienstreisen
    553
  • Entgelt / 3.7.2 Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung
    548
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Gegen den Fachkräftemangel: Strategien für eine starke Verwaltung
Strategien für eine starke Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie der öffentliche Sektor qualifiziertes Personal anwerben und bestehende Mitarbeitende langfristig an sich binden kann. Hierzu präsentieren die Autor:innen ein umfassendes Maßnahmenpaket, das dazu beitragen kann, den Fachkräftemangel erheblich zu reduzieren.


Beendigung des Arbeitsverhä... / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
Beendigung des Arbeitsverhä... / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub

Hat der Beschäftigte vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu viel Urlaub in Anspruch genommen, so ist zu unterscheiden: – Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahres Hinweis Keine Rückforderung des Urlaubsentgelts für zu viel gewährte ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren