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Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 3 § 14 TVöD

Niklas Benrath
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§ 14 TVöD regelt

  • die nur vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und
  • die Bemessung einer entsprechenden persönlichen Zulage

für einen Beschäftigten nach Übertragung einer anderen Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Eingruppierung als seiner Eingruppierung entspricht.

Außerdem kann nach § 14 Abs. 2 TVöD durch landesbezirklichen bzw. einen Tarifvertrag auf Bundesebene für den Bund ein Katalog aufgestellt werden, der für die darin enthaltenen Tätigkeiten bestimmt, dass ein Beschäftigter nach mindestens 3-tägiger Ausübung der vorübergehend übertragenen Tätigkeiten eine Zulage erhält, wenn er ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist (Regelung für den bisherigen Arbeiterbereich).

Systematisch können auch weiterhin die Fälle der vorübergehenden und der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unterschieden werden, wenn diese Unterscheidung auch nicht mehr ausdrücklich ganz klar vollzogen wird.

In den Niederschriftserklärungen der Tarifvertragsparteien zu § 10 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA wird klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.

Hinsichtlich der grundlegenden Eckpunkte der vorübergehenden/vertretungsweisen Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sind – auch nach Inkrafttreten der §§ 12 und 13 TVöD und der neuen Entgeltordnung im Bereich der VKA am 1.1.2017 bzw. des TV EntgO Bund am 1.1.2014 gegenüber dem BAT – außer der geforderten zeit­lichen Ausübung und der Bemessung der Zulage keine wesentlichen Änderungen eingetreten, sodass die Grundsätze und die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung nach wie vor herangezogen werden können.

Änderungen ergeben sich somit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Dauer der Ausübung (§ 14 Abs. 1 TVöD), im Bereich des § 14 Abs. 2 TVöD und der Bemessung der Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD.

Bei Anwendung des § 14 TVöD kommt es zu keiner Eingruppierung i. S. d. § 12 TVöD, da die Übertragung einer nach einer höheren Entgeltgruppe zu bewertenden Tätigkeit in beiden Fällen nur vorübergehend und damit nicht, wie für die Eingruppierung gefordert, nicht nur vorübergehend erfolgt.

Es bedarf deshalb keiner Änderung des Arbeitsvertrags.

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