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Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit

Justus Steinbömer
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§ 16 (VKA) Abs. 3 bzw. § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD enthält grundsätzliche Regelungen über die Zeit, nach der ein Beschäftigter in die nächsthöhere Stufe aufrückt. Diese Vorschrift wird durch § 17 Abs. 2 (leistungsabhängige Stufenaufstiege) ergänzt. Die Stufenlaufzeit gibt die jeweilige Verweildauer in der Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe an. Maßgeblich für das Aufrücken in die nächste Stufe ist nicht die Beschäftigungszeit des Beschäftigten, sondern die Zeit in der jeweiligen Stufe. Die regelmäßig erforderliche Zeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe muss innerhalb derselben Entgeltgruppe erreicht werden. Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 16 (VKA) Abs. 3 bzw. § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD und zum anderen der Umstand, dass im Fall der Höhergruppierung die Stufenlaufzeit unabhängig von der Beschäftigungszeit von Neuem zu laufen beginnt (§ 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD). Für das Erreichen der nächsten Stufe kommt es also auf die in der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe erworbene Berufserfahrung an.

Während die Stufenlaufzeit in den Grundstufen (Stufe 1 und 2) automatisch Berücksichtigung findet, ist für das Aufrücken in die Stufen 4 bis 6 auch die individuelle Leistung des Beschäftigten von Bedeutung, als dass dem Beschäftigten die nächste Stufe bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen zeitlich früher oder bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen zeitlich später bzw. in gravierenden Fällen überhaupt nicht gewährt werden kann (siehe Ziff. 3.5.5 und Ziff. 4.1).

3.5.1 Durchschnittliche Stufenlaufzeit

Die erforderliche Zeit für das Aufrücken in die nächsthöhere Stufe ist in den Entgeltgruppen 2 bis 15 degressiv ausgestaltet, d. h., die Zeit verlängert sich von Stufe zu Stufe um jeweils 1 Jahr.

 
St. 1 (1 Jahr) → St. 2 (2 Jahre) → St. 3 (3 Jahre) → St. 4 (4 Jahre) → St. 5 (5 Jahre) → St. 6

Aus den Stufenlaufzeiten ergibt sich, dass ein Beschäftigter ohne Veränderung der Entgeltgruppe und bei durchschnittlich guter Leistung ab der Einstellung in den Entgeltgruppen 2 bis 15 in der Regel eine ununterbrochene Tätigkeitszeit von 15 Jahren benötigt, um Stufe 6 zu erreichen. Im Falle einer Höhergruppierung verlängert sich diese Gesamtzeit, da in diesem Fall die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung neu beginnt (§ 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD). Neben dem Neubeginn der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe konnte sich bei Höhergruppierungen bis zum 28.2.202014 (Bund) bzw. § 28.2.2017 (VKA) auch das in § 17 Abs. 4 TVöD a. F. geregelte betragsmäßige Stufenzuordnungsverfahren auf die Gesamtstufenlaufzeit auswirken. Dieses führte dazu, dass es im Falle einer Höhergruppierung zu einer sog. Linksverschiebung, also zu einem Zurückfallen in den Stufen (z. B. von der Stufe 3 zu Stufe 2) kommen konnte, da die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien des TVöD für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr spielte; der Beschäftigte nahm also die bereits erworbene Stufe im Falle der Höhergruppierung nicht automatisch mit.

 

Beispiel – Höhergruppierung vor dem 1.3.2017

Ein Beschäftigter, auf welchen der TVöD (VKA) Anwendung findet, hat noch keine Berufserfahrung und wird somit in EG 6 Stufe 1 eingestellt.

  1. Bei kontinuierlich durchschnittlich guter Leistung erreicht er nach 1 Jahr Stufe 2, nach 3 Jahren Stufe 3 (davon 2 Jahre in Stufe 2), nach 6 Jahren Stufe 4 (davon 3 Jahre in Stufe 3), nach 10 Jahren Stufe 5 (davon 4 Jahre in Stufe 4) und nach 15 Jahren Stufe 6 (davon 5 Jahre in Stufe 5).
  2. Nach 5 Jahren wird dem Beschäftigten, der zwischenzeitlich der Stufe 3 (2.647,62 EUR) zugeordnet ist, eine höherwertige Tätigkeit übertragen, die nach der EG 8 bewertet ist. Die für ihn maßgebende Stufe in der EG 8 wird nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 TVöD a. F. in der Weise neu ermittelt, dass der Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet wird, in er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Höhergruppierung erfolgt sonach in die Stufe 2 (2.744,42 EUR). Da die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung neu zu laufen beginnt, beträgt die Zeit bis zum Erreichen der Stufe 6 insgesamt 19 Jahre (1 Jahr Stufe 1 EG 6, 2 Jahre Stufe 2 EG 6, 2 Jahre Stufe 3 EG 6 – Höhergruppierung – 2 Jahre Stufe 2 EG 8, 3 Jahre Stufe 3 EG 8, 4 Jahre Stufe 4 EG 8, 5 Jahre Stufe 5 EG 8.

Anlässlich der zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Entgeltordnung des Bundes wurden auch die Regelungen zur Höhergruppierung mit Wirkung zum 1.3.2014 für Höhergruppierungen, welche nicht mit der Überleitung in die Entgeltordnung in Zusammenhang stehen, geändert. Für Höhergruppierungen aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erfolgt bei Beschäftigten des Bundes ab dem 1.3.2014 die stufengleiche Höhergruppierung ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit. Für den Bereich der VKA ist mit Wirkung zum 1.3.2017 die stufengleiche Höhergruppierung ebenfalls ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit (mit A...

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