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Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Trifft der Anspruch auf Krankengeld mit dem Bezug einer Rente zusammen, ist der Anspruch auf Krankengeld entweder ausgeschlossen oder das Krankengeld zu kürzen. Die Krankenkasse erwirbt einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger und greift auf die Rentennachzahlung zu. Die Vorschrift verhindert, dass zweckidentische Sozialleistungen zeitgleich bezogen und Versicherte überversorgt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Ausschluss oder die Kürzung des Krankengeldes ist in § 50 SGB V geregelt. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 103 SGB X. Das Erstattungsverfahren beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente ist in der Verwaltungsvereinbarung geregelt. § 50 SGB V steht im Zusammenhang mit §§ 49, 51 SGB V. Das BSG hat zur Vergleichbarkeit einer ausländischen Altersrente mit einer deutschen Altersteil- bzw. Altersvollrente für den Ausschluss oder die Kürzung des Krankengeldanspruchs entschieden (BSG, Urteil v. 4.6.2019, B 3 KR 15/18 R). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben zur Thematik das Gemeinsamen Rundschreiben v. 7.9.2022 i. d. F. v. 11.12.2024 veröffentlicht (GR v. 7.9.2022).

1 Ausschluss

Der Anspruch auf Krankengeld endet vom Beginn der nachfolgenden Leistungen an:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
  • Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V (anwendbar auf Sachverhalte, in denen die Voraussetzungen bis zum 31.12.1988 eingetreten sind),
  • Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird.
  • Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden.

Nach dem Beginn dieser Leistungen entsteht kein neuer Anspruch auf Krankengeld.[1]

Ein neuer Anspruch auf Krankengeld entsteht erst, wenn

  • die Rentenleistung nicht mehr gezahlt wird,
  • die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit beendet ist und
  • beim Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld besteht.[2]

Beginn der Leistung ist der Tag, von dem an der Rentenanspruch besteht und die Leistung tatsächlich beansprucht werden kann.[3] Von diesem Tag an ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Über diesen Tag hinaus gezahltes Krankengeld kann nicht vom Versicherten zurückgefordert werden.[4]

 
Hinweis

Beginn der Leistung

Der Anspruch auf Krankengeld ist auch dann ausgeschlossen, wenn es tatsächlich nicht zur Auszahlung der Rentenleistung kommt. Ursachen können z. B. Ruhensvorschriften sein, die nicht das Stammrecht auf die Rente betreffen (z. B. Zusammentreffen mit Leistungen aus der Unfallversicherung).

Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung werden frühestens ab dem Beginn des 7. Kalendermonats der geminderten Erwerbsfähigkeit gezahlt.[5] Der Krankengeldanspruch endet von diesem Zeitpunkt an.

Handelt es sich um die Rentenleistung einer ausländischen Stelle, ist das über den Rentenbeginn hinaus gezahlte Krankengeld bis zur Höhe der Rentenleistung vom Versicherten an die Krankenkasse zu erstatten.[6]

 
Praxis-Beispiel

Ausschluss des Krankengeldes

 
Krankengeldanspruch ab 15.3.  
Vollrente wegen Alters ab 1.4.  
Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse 11.8.  
Krankengeld ausgezahlt bis 31.7.  
Der Krankengeldanspruch endet mit dem 31.3. Das über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte Krankengeld kann nicht vom Versicherten zurückgefordert werden.
[1] § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
[2] § 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V.
[3] BSG, Urteil v. 28.9.2010, B 1 KR 31/09.
[4] § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
[5] § 101 Abs. 1 SGB VI.
[6] § 50 Abs. 1 Satz 3 SGB V.

2 Kürzung

Der Anspruch auf Krankengeld ist beim Zusammentreffen mit folgenden Leistungen zu kürzen:[1]

  • Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgabenrente aus der Alterssicherung der Landwirte,
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Knappschaftsausgleichsleistung oder Rente für Bergleute,
  • vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
  • Leistungen, die ihrer Art nach mit den o. g. Leistungen vergleichbar sind und ausschließlich nach den für die neuen Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden.
[1] § 50 Abs. 2 SGB V.

2.1 Zeitpunkt

Das Krankengeld wird gekürzt, wenn eine der o. g. Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung an zuerkannt wird. Entsteht der Krankengeldanspruch zu einem Zeitpunkt, an dem eine der o. g. Leistungen bereits bezogen wird, werden die Rentenleistung und das Krankengeld ungekürzt nebeneinand...

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