Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat

Yvonne Ehrmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist. Das Pflegegeld ist für diesen (Teil-)Monat nicht zurückzufordern. Wurde das Pflegegeld für den Sterbemonat noch nicht ausgezahlt, erhalten es die Sonderrechtsnachfolger bzw. Erben. Voraussetzung ist jedoch, dass im Sterbemonat mindestens für einen Tag ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestanden hat.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeld im Sterbemonat

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3 seit 1.2.  
Tod des Pflegebedürftigen am 10.9.  
Das Pflegegeld für den Monat September wurde bereits ausgezahlt.
Keine Rückforderung des ausgezahlten Pflegegeldes für die Zeit vom 11. bis 30.9.
 
Wichtig

Pflegegeldüberzahlung

Das Pflegegeld, das nach dem Tod des Pflegebedürftigen auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurde, gilt als unter Vorbehalt erbracht. Die Pflegekasse kann somit gegenüber dem Geldinstitut die Leistung als zu Unrecht erbracht zurückfordern.

Das Geldinstitut muss das Pflegegeld nicht zurücküberweisen, wenn über den Betrag schon anderweitig verfügt wurde und die Rücküberweisung nicht aus einem Guthaben erfolgen kann.

Lehnt das Geldinstitut mit Hinweis auf diesen Sachverhalt die Rücküberweisung ab, fordert die Pflegekasse das Geldinstitut auf, ihr Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden oder eines etwaigen neuen Kontoinhabers zu benennen. Gegenüber diesen Personen ist dann per Verwaltungsakt die Rückforderung geltend zu machen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeldüberzahlung und Rückforderung beim Geldinstitut

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 2 seit 1.2.
Vollstationärer Krankenhausaufenthalt 7.5. bis 30.5.
Tod des Pflegebedürftigen im Krankenhaus am 30.5.  
Das Pflegegeld für den Monat Juni wurde bereits ausgezahlt.  
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht im Juni nicht. Das bereits gezahlte Pflegegeld für den Monat Juni ist vom Geldinstitut zurückzufordern.

Voraussetzung für die Zahlung des Pflegegeldes im Sterbemonat ist, dass für mindestens einen Tag ein Anspruch bestand. Hat der Pflegebedürftige wegen Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nur ein hälftiges Pflegegeld bezogen, besteht ab dem Sterbetag bis zum Monatsende Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe.[2]

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeld für den Sterbemonat

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 4 seit 1.3.
Kurzzeitpflege vom 31.05. bis 12.6.
Tod des Pflegebedürftigen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung am 12.6

Anspruch auf

  • hälftiges Pflegegeld vom 1.6. bis 11.6. i. H. v. 146,675 EUR (50 % von 800 EUR : 30 x 11) und
  • volles Pflegegeld vom 12.6. bis 30.6. i. H. v. 506,67 EUR (800 EUR : 30 x 19)
[1] GR v. 14.11.2023 zu § 37 SGB XI: Abschn. 2.3 Abs. 2.
[2] GR v. 14.11.2023 zu § 37 SGB XI: Abschn. 2.3 Abs. 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    358
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
    351
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.6 Einnahmen aus Kapitalvermögen/Vermietung/Verpachtung
    292
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    256
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    211
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    187
  • Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung
    145
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    131
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.8 Ehegatteneinkommen/Einkommen des Lebenspartners
    127
  • Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)
    126
  • Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3.1.6 Mindesterfordernisse
    115
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 3 Blockfristen
    114
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes
    87
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    78
  • Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/auf Rente/auf Prognoseentscheidung bis 31.12.2022)
    76
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    75
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 2 Bemessungszeitraum
    72
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    70
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner)
    70
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    59
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
SGB XI: Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung 2025
Rollstuhlfiguerchen wird auf 10-Euro-Schein geschoben
Bild: MEV-Verlag, Germany

Zum 1.1.2025 werden die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung angepasst, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen stärker zu unterstützen. In dieser News erhalten Sie einen kompakten Überblick zu den neuen Leistungshöhen ab dem kommenden Jahr.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


GR v. 19.12.2024: Pflegever... / 2.3 Leistungshöhe des Pflegegeldes im Sterbemonat
GR v. 19.12.2024: Pflegever... / 2.3 Leistungshöhe des Pflegegeldes im Sterbemonat

(1) Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist. Somit ist das Pflegegeld für diesen (Teil-)Monat nicht zurückzufordern.Beispiel 1 Pflegegeld beziehende Person des ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren